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Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

der SENATOR GmbH & Co. KGaA - SENATOR® Schreibgeräte – Bahnhofstrasse 57, 64401 Groß-Bieberau, (nachfolgend „SENATOR“ genannt).

I. ALLGEMEINES - GELTUNGSBEREICH

I.1 Die nachstehenden Verkaufsbedingungen gelten für alle zwischen SENATOR und dem Käufer abgeschlossenen Verträge über die Lieferung von Waren. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Bedingungen des Käufers, die SENATOR nicht ausdrücklich anerkennt, sind für SENATOR unverbindlich, auch wenn SENATOR ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

I.2 Alle Vereinbarungen, die zwischen SENATOR und dem Käufer im Zusammenhang mit den Kaufverträgen getroffen werden, sind in dem Kaufvertrag, diesen Bedingungen und der Auftragsbestätigung von SENATOR schriftlich niedergelegt.

II. ANGEBOT UND VERTRAGSSCHLUSS

II.1 Die Angebote von SENATOR sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass SENATOR diese ausdrücklich in schriftlicher Form als verbindlich bezeichnet hat. Sämtliche Annahmeerklärungen und Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung durch SENATOR. Das Gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.

II.2 Die von SENATOR benutzten Druckvorlagen (wie z.B. Siebe, Druck- und Ätzschablonen, Filme) werden dem Käufer nach Aufwand in Rechnung gestellt. SENATOR ist nicht verpflichtet, diese aufzuheben, zu einem späteren Zeitpunkt wieder zu benutzen oder sie dem Käufer zur Verfügung zu stellen. SENATOR ist berechtigt, diese nach Gebrauch zu vernichten.

II.3 Die Verantwortung für die Richtigkeit und Qualität von angelieferten Druckvorlagen trägt ausschließlich der Käufer. SENATOR ist bei Zweifeln über die Richtigkeit oder Qualität berechtigt aber nicht verpflichtet, auf Kosten des Käufers Andruckmuster zu erstellen. Notwendige graphische Nachbearbeitungen werden dem Käufer gesondert in Rechnung gestellt.

II.4 Macht der Käufer keine präzisen Angaben über die Platzierung der Werbeanbringung oder ist SENATOR die vorgegebene Platzierung aus technischen Gründen nicht möglich, erfolgt die Werbeanbringung an einer für SENATOR technisch geeigneten Stelle.

II.5 Maßangaben, Gewichte, Abbildungen, Zeichnungen sowie andere Unterlagen, die zu den unverbindlichen Angeboten von SENATOR gehören, bleiben im Eigentum von SENATOR und sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht von SENATOR ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind.

III. PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

III.1 Die Preise von SENATOR basieren auf Incoterm EXW. Bitte beachten Sie hierzu auch die gesonderten Regelungen zu den Nebenkosten auf den Infoseiten der Preisliste. Alle Preise verstehen sich ohne der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwert-/ Umsatzsteuer.

III.2.Übersteigt die vereinbarte Lieferzeit den Zeitraum von vier Monaten ab Vertragsabschluss oder verzögert sich die Lieferung über vier Monate ab Vertragsabschluss aus Gründen, die allein der Käufer zu vertreten hat oder die allein in seinen Risikobereich fallen, ist SENATOR berechtigt, den am Tag der Lieferung gültigen Preis zu berechnen. Beträgt die Preiserhöhung mehr als 5 % des Kaufpreises, ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Dieses Rücktrittsrecht entfällt, wenn der Käufer es nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen, beginnend mit dem Datum der Mitteilung des neuen Preises, ausübt.

III.3 Ist mit dem Käufer nichts anderes schriftlich vereinbart worden, ist der Kaufpreis netto mit Eingang der Rechnung bei dem Käufer zur Zahlung fällig. Zahlungsziel: 2% Skonto innerhalb 10 Tagen, innerhalb 30 Tagen ohne Abzug, gerechnet jeweils ab Rechnungsdatum. Bei Auftragserteilung erfolgt eine Prüfung der Kreditwürdigkeit. Senator behält sich vor bei erheblich negativer Veränderung eine abweichende Zahlungsbedingung anzuwenden.

III.4 SENATOR behält sich das Recht vor, seine Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreissteigerungen, eintreten.

III.5 Der Käufer kommt auch ohne Mahnung seitens SENATOR in Verzug, wenn er den Kaufpreis nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufstellung zahlt. Gerät der Käufer mit einer Zahlung in Verzug, ist SENATOR berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an, Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank (EZB) zu verlangen. Der Nachweis eines höheren Schadens durch SENATOR bleibt vorbehalten.

III.6 Jede Zahlung wird auf die älteste, offene Rechnung des Käufers verbucht. Alle offenen Rechnungen, auch soweit sie im Einzelnen erst später fällig oder valutiert sind, werden zur sofortigen Zahlung fällig, wenn der Kunde mit der Zahlung einer älteren Rechnung mehr als 5 Tage in Verzug gerät.

III.7 Der Käufer ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von SENATOR anerkannt wurden oder unstreitig sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Käufer nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem selben Kaufvertrag beruht.

III.8 Wechsel und Schecks werden von SENATOR nur zahlungshalber angenommen. Diskont, Steuern und Spesen von Wechseln und Schecks gehen zu Lasten des Käufers. Bei Scheckzahlungen innerhalb der EU behält sich SENATOR die Weiterbelastung der angefallenen Bankspesen an den Käufer vor.

III.9 Die Rechnungsstellung erfolgt gesondert in elektronischer Form oder per Postversand.

IV. LIEFER- UND LEISTUNGSZEIT

IV.1 Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben.

IV.2 Falls SENATOR schuldhaft eine ausdrücklich vereinbarte Frist nicht einhalten kann oder aus sonstigen Gründen in Verzug gerät, hat der Käufer SENATOR eine angemessene Nachfrist – beginnend vom Tage des Eingangs der schriftlichen In-Verzug-Setzung bei SENATOR oder im Fall der kalendermäßig bestimmten Frist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

IV.3 SENATOR haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen vorbehaltlich der nachfolgenden Begrenzungen, wenn es sich bei dem Vertrag um ein Fixgeschäft handelt oder der Käufer in Folge des von der SENATOR zu vertretenden Lieferverzugs berechtigt ist, sich auf den Fortfall seines Interesses an der Vertragserfüllung zu berufen.

IV.4 SENATOR haftet dem Käufer bei Lieferverzug nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn der Lieferverzug auf einer von SENATOR zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruht. SENATOR ist ein Verschulden seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen. Beruht der Lieferverzug nicht auf einer von SENATOR zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung, ist die Haftung von SENATOR auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

IV.5 Beruht der von SENATOR zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, haftet SENATOR nach den gesetzlichen Bestimmungen, wobei die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt ist.

IV.6 Die weiteren gesetzlichen Ansprüche und Rechte des Käufers wegen eines Lieferverzuges von SENATOR bleiben unberührt.

IV.7 SENATOR ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies für den Käufer zumutbar ist. SENATOR ist berechtigt, Mehr- oder Minderlieferungen von Artikeln mit Werbeanbringung oder Sonderanfertigungen bis zu 10% der bestellten Ware vorzunehmen. Der Käufer ist zur Abnahme der Mehr- oder Minderlieferung verpflichtet. Der Kaufpreis erhöht oder vermindert sich im Verhältnis zu der erbrachten Mehr- oder Minderleistung.

IV.8 SENATOR ist berechtigt, von erteilten Aufträgen zurückzutreten, falls SENATOR nach Auftragsbestätigung ungünstige Auskünfte über den Käufer bekannt werden oder dieser mit der Bezahlung früherer Lieferung in Verzug ist. Bei Neukunden behält sich SENATOR das Recht der Nachnahmelieferung, bzw. Lieferung gegen Vorkasse vor. Lieferungen ins Ausland können gegen unwiderrufliches Akkreditiv vorgenommen werden. Bei Bedarf kann die Absicherung der Lieferung gegen Bankbürgschaft verlangt werden.

IV.9 Bei höherer Gewalt (z.B. Streik, Betriebsstörungen etc.) ist SENATOR von seiner Lieferpflicht frei.

V. GEFAHRÜBERGANG – VERSAND/VERPACKUNG

V.1 Verladung und Versand erfolgen gemäß Incoterm EXW. Der Versand erfolgt auf Gefahr des Käufers/ Empfängers. Die Verpackung wird nicht zurückgenommen.

V.2 Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Käufers verzögert, so lagert SENATOR die Waren auf Kosten und Gefahr des Käufers. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.

V.3 Für Transportverzögerungen und durch Beschädigung der Verpackung verursachte Mängel übernimmt SENATOR keine Haftung; dies gilt auch bei schriftlich vereinbarter Lieferung frei Haus. Die Verpackung wird nicht zurückgenommen.

VI. GEWÄHRLEISTUNG/HAFTUNG

VI.1 Der Käufer hat die empfangene Ware auf Vollständigkeit, Transportschäden, offensichtliche Mängel, Beschaffenheit und deren Eigenschaften zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind von dem Käufer innerhalb von zwei Wochen ab Ablieferung des Vertragsgegenstandes schriftlich gegenüber SENATOR zu rügen. Rücksendungen ohne vorhergehende schriftliche Rügen werden von SENATOR nicht akzeptiert. Bei berechtigten Beanstandungen sind die den Lieferungen beigelegten Kontrollzettel mit einzusenden.

VI.2 SENATOR ist nicht zur Gewährleistung verpflichtet, wenn der Käufer einen offensichtlichen Mangel nicht rechtzeitig schriftlich gerügt hat. Soweit ein von SENATOR zu vertretender Mangel an der Ware vorliegt und von dem Käufer rechtzeitig schriftlich gerügt wurde, ist SENATOR - unter Ausschluss der Rechte des Käufers von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis herabzusetzen - zur Nacherfüllung verpflichtet, es sei denn, dass SENATOR aufgrund der gesetzlichen Regelung zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt ist. Der Käufer hat SENATOR für jeden einzelnen Mangel eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren.

VI.3 Die Nacherfüllung kann nach der Wahl des Käufers durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer neuen Ware erfolgen. SENATOR ist berechtigt, die von dem Käufer gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Während der Nacherfüllung sind die Herabsetzung des Kaufpreises oder der Rücktritt vom Vertrag durch den Käufer ausgeschlossen. Eine Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder hat SENATOR die Nacherfüllung insgesamt verweigert, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären.

VI.4 Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels kann der Käufer erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder SENATOR die Nacherfüllung verweigert. Das Recht des Käufers zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt davon unberührt.

VI.5 SENATOR haftet unbeschadet der Regelung in IV. Ziffer 2 bis 6 dieses Vertrages und der nachfolgenden Haftungsbeschränkungen uneingeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von ihr, ihrer gesetzlichen Vertretern oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist von SENATOR, ihrer gesetzlichen Vertreter oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit SENATOR bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat, haftet sie auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haftet SENATOR allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.

VI.6 Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit die Haftung von SENATOR ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

VI.7 Falls SENATOR eine Lieferung von Ware nach Zeichnungen, Mustern oder Modellen durch den Käufer übertragen wird, übernimmt dieser die Gewähr, dass durch die Anfertigung bzw. Lieferung Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Der Käufer/ Besteller hat SENATOR von allen Ansprüchen Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten freizustellen.

VI.8 Bei Aufträgen mit Werbetexten etc. sind die vom Käufer gewünschten Werbeanbringungen SENATOR stets gemäß den aktuellen Druckinformationen des SENATOR Werbekataloges vorzulegen. SENATOR haftet nicht für solche Falschlieferungen, die durch unklare Angaben des Käufers entstehen. Bei Vorlage von Ausführungsskizzen ist alleine die vom Käufer genehmigte Skizze maßgebend.

VII. EIGENTUMSVORBEHALT

VII.1 SENATOR behält sich das Eigentum an der Ware (Vorbehaltsware) bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Kaufvertrag und bis zur Zahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor. Der Käufer darf die gelieferte Ware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterveräußern. Alle aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Käufer schon jetzt an SENATOR zur Sicherung ab. Der Käufer ist berechtigt, die abgetretenen Forderungen so lange einzuziehen, wie er seine Zahlungsverpflichtungen SENATOR gegenüber vertragsgemäß erfüllt. Der Käufer hat SENATOR auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu nennen und SENATOR alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen sowie die notwendigen Unterlagen auszuhändigen. Der Käufer ist verpflichtet, SENATOR Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware oder auf die abgetretenen Forderungen sofort mitzuteilen. Sicherungsübereignung, Sicherungsverkäufe, Verpfändungen sowie anderweitige Verfügungen über die gelieferte Vorbehaltsware bedürfen der vorherigen schriftlichen Einwillung durch SENATOR. Falls der Käufer in Konkurs gerät ist SENATOR berechtigt, vom jeweiligen Konkursverwalter die Abtrertung des Rechts auf die noch offenen Gegenleistungen für die vom Gemeinschuldner weiterveräußerte Ware zu verlangen.

VII.2 Der Käufer hat SENATOR von allen Zugriffen Dritter, insbesondere von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sowie sonstigen Beeinträchtigungen seines Eigentums unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Der Käufer hat SENATOR alle Schäden und Kosten zu ersetzen, die durch einen Verstoß gegen diese Verpflichtung und durch erforderliche Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter entstehen.

VII.3 Kommt der Käufer seiner Zahlungsverpflichtung trotz einer Mahnung vonSENATOR nicht nach, so kann SENATOR die Herausgabe der noch in ihrem Eigentum stehenden Vorbehaltsware ohne vorherige Fristsetzung verlangen. Die dabei anfallenden Transportkosten trägt der Käufer. In der Pfändung der Vorbehaltssache durch SENATOR liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. SENATOR ist nach Rückbehalt der Vorbehaltsware zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf Verbindlichkeiten von SENATOR - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.

VIII. SCHLUSSBESTIMMUNG, ERFÜLLUNGSORT, ANZUWENDENDES RECHT, GERICHTSSTAND

VIII.1 Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie des Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen ist ausgeschlossen.

VIII.2 Erfüllungsort für alle Lieferungen und Zahlungen ist Groß-Bieberau. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien ist ausschließlich Groß-Bieberau. SENATOR ist jedoch auch berechtigt, den Käufer an seinem Geschäftssitz/ Wohnsitz zu verklagen.

VIII.3 Der Käufer ist nicht berechtigt, Ansprüche aus dem Kaufvertrag ohne schriftliche Einwilligung seitens SENATOR abzutreten.

VIII.4 Sollte eine Regelung dieser Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen im Übrigen nicht.

Febr. 2012